BFH vom 13.12.1984
VIII R 249/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 289

BFH - 13.12.1984 (VIII R 249/80) - DRsp Nr. 1997/16138

BFH, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen VIII R 249/80

DRsp Nr. 1997/16138

»Durch einen Beitrag zu den Aufwendungen eines Elektrizitätswerks für die Durchführung von Anschlußarbeiten, den ein gewerbliches Unternehmen anläßlich der Umstellung der Stromversorgung an das Elektrizitätswerk leistet, wird kein immaterielles Wirtschaftsgut entgeltlich erworben. Der Beitrag ist als Betriebsausgabe sofort abziehbar.«

Gründe: