BFH vom 13.12.1984
VIII R 273/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 394

BFH - 13.12.1984 (VIII R 273/81) - DRsp Nr. 1997/16190

BFH, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen VIII R 273/81

DRsp Nr. 1997/16190

»In Ausnahmefällen kann Erhaltungsaufwand auch dann anzunehmen sein, wenn ein Gebäude durch eine Baumaßnahme erheblich vergrößert wird.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine OHG- betreibt eine Papierfabrik.

In den Jahren 1974 und 1975 ließ sie an der in den Jahren 1954/ 1955 errichteten Fabrikationshalle folgende bauliche Maßnahmen vornehmen:

An den beiden Seitenwänden wurden jeweils sechs Stahlträger errichtet. Diese tragen die aus Stahlbündeln bestehende Dachkonstruktion. Die Dachdecke (Dachhaut) besteht aus Wellasbestzementplatten und Isolierplatten. Die Außenwände wurden im oberen Teil mit Wellblech verkleidet. Nach Fertigstellung dieses Daches wurde das nunmehr im Innenbereich der Halle befindliche, aus Holzbündeln bestehende alte Dach abgerissen. Bei gleichbleibender Grundfläche wurde damit die lichte Höhe der Halle, die zuvor ca. 4 m betragen hatte, verändert. Die Hallenumfassungswände blieben bestehen. Der umbaute Raum des Gebäudes erhöhte sich infolge der Baumaßnahme von 1.897 cbm auf 2.914 cbm. Die Klägerin behandelte die Bauaufwendungen von insgesamt 94.150 DM als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.