BFH vom 13.12.1984
VIII R 296/81
Normen:
EStG (1971) § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 325

BFH - 13.12.1984 (VIII R 296/81) - DRsp Nr. 1997/16155

BFH, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen VIII R 296/81

DRsp Nr. 1997/16155

»Nimmt der Kommanditist und Prokurist einer KG an dem Kongreß eines internationalen Berufsverbandes im Ausland teil, dessen Mitglied sowohl er als auch die KG sind, und wirkt er als Funktionär an dem Kongreß aktiv mit, dann sind seine Reisekosten Betriebsausgaben der KG, sofern die Reise weitaus überwiegend betrieblichen Zwecken der KG diente.«

Normenkette:

EStG (1971) § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist Gewerbetreibende einer bestimmten Branche. Ihre Tätigkeit erstreckte sich nahezu ausschließlich auf das Bundesgebiet.

Gesellschafter der Klägerin sind Frau A als Geschäftsführerin und Komplementärin (Gewinnbeteiligung 10 %) sowie deren Ehemann Herr A und deren gemeinsamer Sohn B als Kommanditisten (Gewinnbeteiligung je 45 %). Für Herrn A war Einzelprokura erteilt. Er war zugleich Vorsitzender des Landesverbandes Z, des Berufsverbandes der Branche, Mitglied des Bundesvorstandes des Berufsverbandes und Vizepräsident eines Sonderausschusses des internationalen Verbandes der Branche (Internat), bei dem die Klägerin Mitglied ist.

Im Streitjahr nahmen die Gesellschafter Frau A und Herr A an dem Jahreskongreß des Internats, der in der Zeit vom 21. bis 25. Mai 1973 in Mexico stattfand, teil.

Das Programm der Reise gestaltete sich wie folgt: