BFH vom 13.12.1989
I R 99/86
Fundstellen:
BStBl II 1990, 468

BFH - 13.12.1989 (I R 99/86) - DRsp Nr. 1997/16361

BFH, vom 13.12.1989 - Aktenzeichen I R 99/86

DRsp Nr. 1997/16361

»1. Die Körperschaftsteuersubjektfähigkeit einer GmbH ist stets ab deren zivilrechtlich wirksamer Gründung anzuerkennen. Sie wirkt solange fort, als die GmbH zivilrechtlich besteht. 2. Einer GmbH sind steuerrechtlich die Einkünfte zuzurechnen, die sie erzielt. Sie erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die sie auslösende Tätigkeit im Namen und für Rechnung der GmbH ausgeübt wird.«

I. In den Streitjahren 1978 und 1979 waren an der mit Vertrag vom 21. Dezember 1977 gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, W zu 75 v.H. und seine Ehefrau zu 25 v.H. beteiligt. W war auch der Geschäftsführer der Klägerin.