I. Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Oktober 1966 von der Stadt X ein unbebautes Grundstück. Er verpflichtete sich, das Grundstück bis zum 31. Oktober 1969 mit einem bezugsfertigen Wohnhaus zu bebauen. Andernfalls hatte der Kläger das Grundstück an die Stadt X auf deren Verlangen zu dem vorgenannten Kaufpreis zurückzuübertragen.
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