BFH vom 14.01.1976
II R 149/74
Normen:
GrEStG Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 239
BStBl II 1976, 347

BFH - 14.01.1976 (II R 149/74) - DRsp Nr. 1997/12802

BFH, vom 14.01.1976 - Aktenzeichen II R 149/74

DRsp Nr. 1997/12802

»Wird ein Erwerbsvorgang nach der Eigentumsübertragung wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen rückgängig gemacht, so bleibt die Grunderwerbsteuer für den Rückerwerb des Grundstücks auch insoweit unerhoben, als der Rückerwerber wegen der in der Zwischenzeit begonnenen Bebauung Ersatz zu leisten hat.«

Normenkette:

GrEStG Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Der Kläger kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. Oktober 1966 von der Stadt X ein unbebautes Grundstück. Er verpflichtete sich, das Grundstück bis zum 31. Oktober 1969 mit einem bezugsfertigen Wohnhaus zu bebauen. Andernfalls hatte der Kläger das Grundstück an die Stadt X auf deren Verlangen zu dem vorgenannten Kaufpreis zurückzuübertragen.