BFH vom 14.01.1976
II R 52/71
Normen:
GrESWGGrESWG Niedersachsen (1966) § 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 118, 237
BStBl II 1976, 346

BFH - 14.01.1976 (II R 52/71) - DRsp Nr. 1997/12801

BFH, vom 14.01.1976 - Aktenzeichen II R 52/71

DRsp Nr. 1997/12801

»Wer ein mit einem steuerbegünstigten Wohngebäude bebautes Grundstück (Erbbaurecht) von einem Miterben erwirbt, der das vor Eintritt des Erbfalles bebaute Grundstück (Erbbaurecht) im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen erhalten hat, ist i.S. des § 1 Nr. 5 GrESWG 1966 Niedersachsen nur in Höhe des Anteils Ersterwerber, zu dem der Veräußerer als Miterbe an dem Nachlaß beteiligt war.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Niedersachsen (1966) § 1 Nr. 5;

I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. März 1968 von Herrn S. je zur ideellen Hälfte ein Erbbaurecht nebst aufstehendem Einfamilienhaus.

Das Einfamilienhaus war von den Eheleuten S. aufgrund des von ihnen 1964 je zur ideellen Hälfte erworbenen Erbbaurechts errichtet und am 1. Juni 1965 bezogen worden. Nach dem Tode der Frau S., die von ihrem Ehemann zu 3/4 und von ihrer Schwester zu 1/4 beerbt worden war, hatte der überlebende Ehemann, der spätere Veräußerer, den ideellen Anteil seiner verstorbenen Ehefrau sodann im Wege der Erbauseinandersetzung erworben und war dadurch Alleinberechtigter des Erbbaurechtes nebst aufstehendem Einfamilienhaus geworden.