I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. März 1968 von Herrn S. je zur ideellen Hälfte ein Erbbaurecht nebst aufstehendem Einfamilienhaus.
Das Einfamilienhaus war von den Eheleuten S. aufgrund des von ihnen 1964 je zur ideellen Hälfte erworbenen Erbbaurechts errichtet und am 1. Juni 1965 bezogen worden. Nach dem Tode der Frau S., die von ihrem Ehemann zu 3/4 und von ihrer Schwester zu 1/4 beerbt worden war, hatte der überlebende Ehemann, der spätere Veräußerer, den ideellen Anteil seiner verstorbenen Ehefrau sodann im Wege der Erbauseinandersetzung erworben und war dadurch Alleinberechtigter des Erbbaurechtes nebst aufstehendem Einfamilienhaus geworden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|