I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständig als Architekt mit einem Büro in R tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger und weitere Personen aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), die an Bauprojekten in der Schweiz interessiert waren, kamen im Sommer 1971 mit dem Schweizer Staatsangehörigen F in Kontakt. Dieser erklärte, er könne Grundstücke für ein umfangreiches Wohnungsbauprojekt vermitteln. Zur Verwirklichung des Projekts wollten die Interessenten zusammen mit F eine AG in der Schweiz, die B Holding AG, als Bauträgergesellschaft errichten. Vorgesehen war die Ausgabe von sieben Gesellschaftsanteilen; dabei sollte jeder der Beteiligten je 30.000 Franken auf das Gesellschaftskapital zahlen und je weitere 240.000 Franken als Darlehen zur Verfügung stellen. Die Zahlungen sollten auf ein Konto der S AG/Zürich erfolgen, deren Verwaltungsratspräsident F war.
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