BFH vom 14.01.1982
IV R 168/78
Normen:
DBA-Schweiz (1971) Art. 14; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 188
BStBl II 1982, 344

BFH - 14.01.1982 (IV R 168/78) - DRsp Nr. 1997/15208

BFH, vom 14.01.1982 - Aktenzeichen IV R 168/78

DRsp Nr. 1997/15208

»1. Die Beteiligung eines in der Bundesrepublik ansässigen freiberuflichen Architekten an einer Bauträger-AG in der Schweiz und eine Darlehensforderung gegen diese Gesellschaft können zum notwendigen Betriebsvermögen des Architekten gehören. 2. Zur Anwendung des Art. 14 DBA-Schweiz 1971.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1971) Art. 14; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständig als Architekt mit einem Büro in R tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger und weitere Personen aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), die an Bauprojekten in der Schweiz interessiert waren, kamen im Sommer 1971 mit dem Schweizer Staatsangehörigen F in Kontakt. Dieser erklärte, er könne Grundstücke für ein umfangreiches Wohnungsbauprojekt vermitteln. Zur Verwirklichung des Projekts wollten die Interessenten zusammen mit F eine AG in der Schweiz, die B Holding AG, als Bauträgergesellschaft errichten. Vorgesehen war die Ausgabe von sieben Gesellschaftsanteilen; dabei sollte jeder der Beteiligten je 30.000 Franken auf das Gesellschaftskapital zahlen und je weitere 240.000 Franken als Darlehen zur Verfügung stellen. Die Zahlungen sollten auf ein Konto der S AG/Zürich erfolgen, deren Verwaltungsratspräsident F war.