BFH vom 14.01.1982
IV R 32/81
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; BerlinFG § 23 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 135, 232
BStBl II 1982, 531

BFH - 14.01.1982 (IV R 32/81) - DRsp Nr. 1997/15293

BFH, vom 14.01.1982 - Aktenzeichen IV R 32/81

DRsp Nr. 1997/15293

»Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), die in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West) Betriebstätten unterhalten, kann die nach § 23 Nr. 2 BerlinFG erforderliche Aufteilung der Einkünfte nur im Gewinnfeststellungsbescheid - mit Bindung für die Veranlagung der Mitunternehmer zur Einkommensteuer - vorgenommen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; BerlinFG § 23 Nr. 2;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, hatten in den Jahren 1970 bis 1972 ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West). Sie sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die in den Jahren 1970 bis 1972 ihren Sitz und eine Betriebstätte in Berlin (West) hatte. Die KG betreibt den An- und Verkauf von Grund und Boden, die Errichtung und den Verkauf von Eigentumswohnungen und Wohn- und Geschäftshäusern sowie die Grundstücksvermittlung und -verwaltung. Anfang 1973 verlegten die Kläger ihren Wohnsitz und die KG ihren Betriebssitz nach X im Bereich des beklagten Finanzamts (FA).

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ das FA Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1970 bis 1972. In diesen Bescheiden wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Gewinnanteile der Kläger Einkünfte aus Berlin (West) sind.