BFH - 14.01.1982 (IV R 77/79) - DRsp Nr. 1997/15266
BFH, vom 14.01.1982 - Aktenzeichen IV R 77/79
DRsp Nr. 1997/15266
»1. Zur Beherrschung einer aus natürlichen Personen bestehenden Betriebspersonengesellschaft (KG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genügt die Verfügung über Kommanditanteile nicht, wenn den Kommanditisten nur das Widerspruchsrecht aus § 164HGB zusteht und Maßnahmen gegen den Willen des persönlich haftenden Gesellschafters nicht durchgesetzt werden können. 2. Zur tatsächlichen Machtstellung der Prokuristen einer KG, deren Ehegatten Kommanditisten sind und deren Vater persönlich haftender Gesellschafter ist.«