BFH vom 14.02.1973
I R 77/71
Fundstellen:
BFHE 108, 536
BStBl II 1973, 452

BFH - 14.02.1973 (I R 77/71) - DRsp Nr. 1997/11485

BFH, vom 14.02.1973 - Aktenzeichen I R 77/71

DRsp Nr. 1997/11485

»Die Frage, ob der Bezieher von Dividende diese als Forderung oder als Gewinnanteil mit der Folge der Kapitalertragsteuerpflicht bezieht, ist danach zu beantworten, ob die Dividende ihm allein aufgrund Gläubigerstellung oder aufgrund seiner Gesellschafterstellung zufließt. Das gilt auch dann, wenn er zur Zeit des Beschlusses über die Ausschüttung nicht mehr Gesellschafter des Unternehmens ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine AG. An ihrem Grundkapital von 16Mio.DM war seit März 1961 die Beigeladene, ein holländisches Bankunternehmen, mit nominell 3.999.000 DM beteiligt. Ende des Jahres 1961 erwarb die Beigeladene von dritter Seite weitere nominell 4.001.000 DM Aktien der Klägerin. Im März 1962 veräußerte sie ihre gesamte Beteiligung von nunmehr 8 Mio. DM zum Kurse von 127 v.H. ex dividende 1961.

Am 9. April 1963, als die Beigeladene bereits nicht mehr Aktionärin der Klägerin war, beschloß die Hauptversammlung der Klägerin die Ausschüttung einer Dividende für 1961 in Höhe von 8 v.H. . Die Dividende, die auf die von der Beigeladenen inzwischen veräußerten Aktien entfiel, schüttete die Klägerin auf Vorlage der Dividendenscheine mit 640.000 DM an die Beigeladene ohne Einbehaltung von Kapitalertragsteuer aus.