BFH vom 14.02.1973
I R 85/71
Fundstellen:
BFHE 108, 370
BStBl II 1973, 412

BFH - 14.02.1973 (I R 85/71) - DRsp Nr. 1997/11465

BFH, vom 14.02.1973 - Aktenzeichen I R 85/71

DRsp Nr. 1997/11465

»1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 17.02.1965 I 174/60 S (BFHE 81, 461, BStBl III 1965, 230), daß eine Einordnung von Lizenzverträgen als Miet- und Pachtverträge nicht möglich ist, wenn die Verträge wesentliche, der Miete bzw. Pacht fremde Elemente enthalten. 2. Das BFH-Urteil vom 07.05.1965 VI 356/62 U (BFHE 82, 654, BStBl III 1965, 483) zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren beim Gewerbeertrag enthält gegenüber dem BFH-Urteil I 174/60 S keine einschränkende, sondern eine spezifizierende Auslegung.«

I. Streitig ist die Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 7 GewStG sowie die Hinzurechnung der Teilwerte der überlassenen Lizenzrechte zum Gewerbekapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG. Die Revisionsklägerin ist aus der Fusionierung zweier Aktiengesellschaften, deren eine die Klägerin war, hervorgegangen. Die Klägerin hatte mit einer Reihe ausländischer Unternehmungen Verträge abgeschlossen, die sie zur entgeltlichen Nutzung von Patenten berechtigten. Ein Teil der Verträge verpflichtete die Lizenzgeber darüber hinaus, der Klägerin auch Verbesserungen an den geschützten Erfindungen sowie ihr gesamtes know-how zur Vergütung zu stellen.