I. Streitig ist die Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 7 GewStG sowie die Hinzurechnung der Teilwerte der überlassenen Lizenzrechte zum Gewerbekapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG. Die Revisionsklägerin ist aus der Fusionierung zweier Aktiengesellschaften, deren eine die Klägerin war, hervorgegangen. Die Klägerin hatte mit einer Reihe ausländischer Unternehmungen Verträge abgeschlossen, die sie zur entgeltlichen Nutzung von Patenten berechtigten. Ein Teil der Verträge verpflichtete die Lizenzgeber darüber hinaus, der Klägerin auch Verbesserungen an den geschützten Erfindungen sowie ihr gesamtes know-how zur Vergütung zu stellen.