BFH vom 14.02.1973
I R 89/71
Fundstellen:
BFHE 109, 222
BStBl II 1973, 580

BFH - 14.02.1973 (I R 89/71) - DRsp Nr. 1997/11564

BFH, vom 14.02.1973 - Aktenzeichen I R 89/71

DRsp Nr. 1997/11564

»Ein gegen Zahlung eines Entgelts vereinbartes befristetes Wettbewerbsverbot stellt für denjenigen, zu dessen Gunsten es wirkt, ein abschreibungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut dar.«

Der Kläger und Revisionsbeklagte, der bis zum 2. Januar 1963 mit seinen Eltern gemeinsam einen Damenfriseursalon in der Rechtsform einer GdbR betrieben hatte, übernahm von dem genannten Zeitpunkt ab das Unternehmen der Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven. Dafür hatte er seinen Eltern 121.000 DM zu zahlen (im Vertrag als Auseinandersetzungsguthaben bezeichnet). Davon entfielen 10.000 DM auf die Übernahme des Kundenstammes und 43.500,96 DM auf ein Wettbewerbsverbot, das es den Eltern des Klägers untersagte, während der Dauer von 10 Jahren im Raume S. (Stadtgebiet) bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 80.000 DM einen Friseursalon zu betreiben oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen.