BFH vom 14.02.1973
II R 109/71
Fundstellen:
BFHE 108, 454
BStBl II 1973, 366

BFH - 14.02.1973 (II R 109/71) - DRsp Nr. 1997/11443

BFH, vom 14.02.1973 - Aktenzeichen II R 109/71

DRsp Nr. 1997/11443

»1. Die Frage, ob ein Grundstück in unbebautem Zustand oder mit einem zu errichtenden Gebäude verkauft wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Maßgebend ist, wer der Bauherr des zu errichtenden Gebäudes ist (vgl. insbesondere das Urteil vom 28.11.1967 II 102/63, BFHE 90, 534, BStBl II 1968, 186). 2. Bei einer Verfahrensrüge müssen die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt. Die Klägerin darf sich nicht darauf verlassen, daß das Revisionsgericht an Hand der Akten diese Tatsachen selbst ermittelt.«

I.

1. Die Klägerin schloß im April 1964 einen notariell beurkundeten "Grundstücks- und Ferienhauskaufvertrag", wonach sie ein Grundstück erwarb. Bei Abschluß des Vertrages war es noch unbebaut. Der Besitz daran sollte mit Beginn des Monats nach der Umschreibung im Grundbuch auf die Klägerin übergehen. Die Auflassung und die Bewilligung zur Umschreibung des Grundstückes im Grundbuch wurden sofort erklärt. § 5 des Vertragstextes hat folgenden Wortlaut: