I.
1. Die Klägerin schloß im April 1964 einen notariell beurkundeten "Grundstücks- und Ferienhauskaufvertrag", wonach sie ein Grundstück erwarb. Bei Abschluß des Vertrages war es noch unbebaut. Der Besitz daran sollte mit Beginn des Monats nach der Umschreibung im Grundbuch auf die Klägerin übergehen. Die Auflassung und die Bewilligung zur Umschreibung des Grundstückes im Grundbuch wurden sofort erklärt. § 5 des Vertragstextes hat folgenden Wortlaut:
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