BFH vom 14.02.1974
V R 129/70
Fundstellen:
BFHE 111, 379
BStBl II 1974, 261

BFH - 14.02.1974 (V R 129/70) - DRsp Nr. 1997/11883

BFH, vom 14.02.1974 - Aktenzeichen V R 129/70

DRsp Nr. 1997/11883

»Zur Frage der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung. Hier: Überlassung von Matern, Klischees und Abzügen als sonstige Leistung.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft ... mit Sitz im Ausland, vertreibt Matern, Klischees und Abzüge von Witzbildern, Bildgeschichten und ähnlichen Zeitungsillustrationen zur Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften. Die Verträge mit ihren Vertragspartnern kamen auf der Grundlage von Bestellungen nach folgendem Muster zustande:

"Wir bestellen bei ... für Publikation in: (Zeitung) mit Alleinrecht für den Ausgabeort und: (weitere Orte).

Die Serie: (Name der Serie) Publikation: (täglich, wöchentlich, monatlich) Lieferung in Matern/Klischees/Abzügen: (Matern) Farben: Manuskript: (deutsch) Abonnementspreis per (Monat) DM und Porto oder Stück zum Preis von: Die Publikation beginnt: (Datum) = Sondervereinbarungen:

Das Abonnement kann nach Veröffentlichung von sechs Monaten mit einmonatlicher Frist gekündigt werden. Das Publikationsrecht der Serie erlischt einen Monat nach Beendigung des Abonnements. Alle übrigen Publikationsrechte in Buchform/Reklame gehören ... ".