BFH - 14.02.1975 (VI R 125/74) - DRsp Nr. 1997/12496
BFH, vom 14.02.1975 - Aktenzeichen VI R 125/74
DRsp Nr. 1997/12496
»1. Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5EStG 1969 abzugsfähig, wenn diese beruflich veranlaßt ist. 2. Aufwendungen eines verwitweten Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung seiner noch nicht schulpflichtigen Kleinkinder sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33, § 33aEStG 1969 berücksichtigungsfähig.«