BFH vom 14.02.1975
VI R 210/72
Normen:
DBA-Österreich Art. 9; EStG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 4 ; JAV (i.d.F. vom 16 März 1971 - BStBl I 1971, 170) § 1; LStDV § 40 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 319
BStBl II 1975, 497

BFH - 14.02.1975 (VI R 210/72) - DRsp Nr. 1997/12470

BFH, vom 14.02.1975 - Aktenzeichen VI R 210/72

DRsp Nr. 1997/12470

»Die Vorschrift des § 1 JAV, nach der ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern durchgeführt werden darf, ist geltendes Recht.«

Normenkette:

DBA-Österreich Art. 9; EStG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 4 ; JAV (i.d.F. vom 16 März 1971 - BStBl I 1971, 170) § 1; LStDV § 40 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war vom 1. Oktober bis zum 30. November 1970 Arbeitnehmerin der Firma X in Hamburg. Ohne Aufgabe ihres Wohnsitzes in Österreich hielt sie sich in dieser Zeit und anschließend noch bis zum 17. Dezember 1970 in Hamburg auf. Ihr Arbeitslohn betrug 2.163,50 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte ihren Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, mit dem sie Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer von 330,30 DM und Lohnkirchensteuer von 26,42 DM erstrebte, ab.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah § 1 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung vom 16. März 1971 - JAV (BStBl I 1971, 170), nach der ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern durchgeführt wird, ebenso wie das FA als geltendes Recht an (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 146).