I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war vom 1. Oktober bis zum 30. November 1970 Arbeitnehmerin der Firma X in Hamburg. Ohne Aufgabe ihres Wohnsitzes in Österreich hielt sie sich in dieser Zeit und anschließend noch bis zum 17. Dezember 1970 in Hamburg auf. Ihr Arbeitslohn betrug 2.163,50 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte ihren Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, mit dem sie Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer von 330,30 DM und Lohnkirchensteuer von 26,42 DM erstrebte, ab.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah § 1 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung vom 16. März 1971 - JAV (BStBl I 1971, 170), nach der ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern durchgeführt wird, ebenso wie das FA als geltendes Recht an (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 146).
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