I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Jahren 1971 bis 1973 Arbeitnehmerin ihres Ehemannes, der eine Kiesbaggerei betrieb; sie war ferner Eigentümerin von Mietwohngrundstücken. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung und wurde gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Steuer gemäß § 100 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufig fest und ordnete durch eine an ihren Ehemann und an sie adressierte Verfügung vom 3. September 1975 unter Berufung auf § 162 Abs 10, § 193 und § gegenüber ihrem Ehemann und ihr selbst eine Betriebsprüfung an, die sich bei ihr nur auf die Einkommensteuer erstrecken sollte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) zurück.
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