BFH vom 14.02.1978
VII R 51/77
Normen:
AO § 91 Abs. 1 Satz 1, 3, § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 408
BStBl II 1978, 416

BFH - 14.02.1978 (VII R 51/77) - DRsp Nr. 1997/13772

BFH, vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VII R 51/77

DRsp Nr. 1997/13772

»1. Die nach AO § 91 erforderliche Bekanntgabe einer schriftlichen Betriebsprüfungsanordnung brauchte nicht durch Zustellung zu erfolgen. 2. Die Anordnung einer Betriebsprüfung gegenüber beiden Ehegatten in einer einheitlichen an sie adressierten Verfügung wurde beiden Ehegatten gegenüber wirksam, auch wenn ihnen nur eine Ausfertigung der Anordnung zugesendet wurde, jedoch beide sie zur Kenntnis bekamen.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 Satz 1, 3, § 193 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Jahren 1971 bis 1973 Arbeitnehmerin ihres Ehemannes, der eine Kiesbaggerei betrieb; sie war ferner Eigentümerin von Mietwohngrundstücken. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung und wurde gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Steuer gemäß § 100 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufig fest und ordnete durch eine an ihren Ehemann und an sie adressierte Verfügung vom 3. September 1975 unter Berufung auf § 162 Abs 10, § 193 und § gegenüber ihrem Ehemann und ihr selbst eine Betriebsprüfung an, die sich bei ihr nur auf die Einkommensteuer erstrecken sollte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) zurück.