BFH vom 14.02.1978
VIII R 11/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 35
BStBl II 1978, 427

BFH - 14.02.1978 (VIII R 11/75) - DRsp Nr. 1997/13776

BFH, vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 11/75

DRsp Nr. 1997/13776

»Gewinnanteile der Kinder, die am Unternehmen des Vaters als typische stille Gesellschafter beteiligt sind und im Unternehmen mitarbeiten, sind insoweit keine Betriebsausgaben, als sie unangemessen hoch sind. Bei der Angemessenheitsprüfung kann ein zu niedriges Arbeitsentgelt der Kinder nicht berücksichtigt werden, wenn klare Vereinbarungen darüber fehlen, daß auch die Arbeitskraft eine Vermögenseinlage sein soll.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: