BFH - 14.02.1978 (VIII R 11/75) - DRsp Nr. 1997/13776
BFH, vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 11/75
DRsp Nr. 1997/13776
»Gewinnanteile der Kinder, die am Unternehmen des Vaters als typische stille Gesellschafter beteiligt sind und im Unternehmen mitarbeiten, sind insoweit keine Betriebsausgaben, als sie unangemessen hoch sind. Bei der Angemessenheitsprüfung kann ein zu niedriges Arbeitsentgelt der Kinder nicht berücksichtigt werden, wenn klare Vereinbarungen darüber fehlen, daß auch die Arbeitskraft eine Vermögenseinlage sein soll.«