BFH vom 14.02.1978
VIII R 28/73
Normen:
KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 411
BStBl II 1978, 356

BFH - 14.02.1978 (VIII R 28/73) - DRsp Nr. 1997/13737

BFH, vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 28/73

DRsp Nr. 1997/13737

»Betreibt in einem Konkursverfahren ein absonderungsberechtigter Gläubiger die vor Eröffnung des Verfahrens eingeleitete Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Gemeinschuldners, so gehört die durch die Veräußerung anfallende Einkommensteuer weder zu den Massekosten noch zu den Masseschulden.«

Normenkette:

KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen des Steuerschuldners, dessen Baugeschäft mit Baustoffgroßhandlung durch Konkurseröffnung im März 1967 eingestellt wurde. Das Betriebsvermögen wurde nach und nach veräußert. Dazu gehörte ein bebautes Grundstück, das in einem bereits im Mai 1965 eingeleiteten Verfahren nach Konkurseröffnung zwangsversteigert wurde. Der Veräußerungserlös wurde zum Teil an die die Zwangsversteigerung betreibenden absonderungsberechtigten Gläubiger ausbezahlt; zu einem auf bestehende Eigentümergrundschulden entfallenden Teil floß er in die Konkursmasse.