BFH vom 14.02.1978
VIII R 9/76
Normen:
EStG § 21, § 9, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 153
BStBl II 1978, 455

BFH - 14.02.1978 (VIII R 9/76) - DRsp Nr. 1997/13787

BFH, vom 14.02.1978 - Aktenzeichen VIII R 9/76

DRsp Nr. 1997/13787

»Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter, nicht aber vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung des Grund und Bodens als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 21, § 9, § 7 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau (Beigeladene) schlossen mit der Fa D. einen Vertrag über den Erwerb einer Parzelle und eines darauf zu errichtenden Einfamilienhauses. Auf das vereinbarte Entgelt zahlten sie im Jahre 1969 insgesamt 4.300 DM und entrichteten außerdem Notariatsgebühren von 592,91 DM. Über das Vermögen der Fa D. wurde am 15. April 1971 Anschlußkonkurs eröffnet. Der Konkursverwalter veräußerte das für die Parzellierung vorgesehene Grundstück der Fa D. im selben Jahr anderweitig. Im Jahre 1972 erhielten die damaligen Eheleute 1.600 DM der Anzahlung zurück und konnten der im Juni 1972 zum 15. April 1971 aufgestellten Konkurseröffnungsbilanz den Ausfall ihrer Restforderung entnehmen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1972 machten sie die Anzahlung in voller Höhe, die Notariatskosten und einen weiteren nicht mehr umstrittenen geringfügigen Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolglos geltend. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg.