BFH vom 14.03.1985
IV R 143/82
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 463

BFH - 14.03.1985 (IV R 143/82) - DRsp Nr. 1997/16223

BFH, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen IV R 143/82

DRsp Nr. 1997/16223

»Werden Zinsen (oder Nutzungsvergütungen) im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt, so wird die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG für die gesamte Nachzahlung gewährt und nicht nur für den Teilbetrag, der auf den drei Jahren übersteigenden Teil des Nachzahlungszeitraums entfällt.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gutsbesitzer. Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs erhielt er im Wirtschaftsjahr 1971/72 vom Landratsamt S eine Zinsnachzahlung von 3.300 DM, die im Zusammenhang mit einer Entschädigung für die Abtretung von Straßengrund stand. Sie betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1965 bis 30. Juni 1972.

Aus dem gleichen Rechtsgrund zahlte im Jahre 1972 die Bundesstraßenverwaltung dem Kläger Zinsen von insgesamt 240.338 DM nach, die die Beteiligten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen. Von diesem Gesamtbetrag entfielen 139.531 DM auf die Zeit vom 29. Juli 1969 bis 11. August 1972 und 100.807 DM auf die Zeitspanne vom 29. Juli 1969 bis 23. November 1972.