BFH vom 14.03.1985
IV R 8/84
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 424

BFH - 14.03.1985 (IV R 8/84) - DRsp Nr. 1997/16206

BFH, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen IV R 8/84

DRsp Nr. 1997/16206

»Erzielt ein Erfinder aus seiner Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste, so ist dies für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1942 als Erfinder tätig. Er hat diese Tätigkeit bis 1962 überwiegend im Angestelltenverhältnis und in der Zeit zwischen 1962 und 1965 selbständig im Zusammenwirken mit anderen Unternehmen ausgeübt. Seit 1966 betreibt der Kläger seine Erfindertätigkeit selbständig und ohne fremde Finanzierung.

Die Erfindungen betreffen vor allem die Verwendung einer sog. ... Sie haben zur Erteilung mehrerer Patente geführt und sind gemäß § 3 Nr. 1 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 (ErfVO) als "volkswirtschaftlich wertvoll" anerkannt.

Der Kläger sieht die Vorteile seiner Erfindungen insbesondere in einer kostengünstigen Fertigungsweise. Er möchte seine Erfindungen zur Serienreife bringen. Zu diesem Zweck unternimmt er laufend Versuche in einer Fabrikhalle, in der auch eine Demonstrationsanlage aufgebaut ist.

Seit der Kläger seine Erfindertätigkeit selbständig und ohne fremde Finanzierung betreibt -also seit 1966-, sind ihm hieraus ausschließlich Verluste entstanden.