BFH vom 14.04.1970
VII R 114/68
Fundstellen:
BFHE 99, 150
BStBl II 1970, 548

BFH - 14.04.1970 (VII R 114/68) - DRsp Nr. 1997/10120

BFH, vom 14.04.1970 - Aktenzeichen VII R 114/68

DRsp Nr. 1997/10120

»1. Die Abschöpfungspflichtigkeit einer Ware ergibt sich aus der einschlägigen EWG-VO i.V. mit den anzuwendenden Bestimmungen des angeführten Zolltarifs. 2. Bei der Tarifierung von Waren sind die Zollstellen nicht an die von der Einfuhr- und Vorratsstelle in der Einfuhrgenehmigung vorgenommene Einordnung in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik gebunden. 3. Scheidet auf Grund der ATV 3 die Anwendung einer bestimmten Tarifnummer aus, so stellt sich hinsichtlich dieser keine Auslegungsfrage im Sinne des Art. 177 Abs. 1 EWGV

I. Das Zollamt (ZA) fertigte am 21. September 1967 zwei Sendungen Wermutwein, welche die Klägerin eingeführt hatte, zum freien Verkehr ab. Die dafür geschuldeten Eingangsabgaben setzte es durch formlose Zollbescheide, welche der Steuerpflichtigen am gleichen Tage bekanntgegeben wurden, fest. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Klägerin am 30. Oktober 1967 Einspruch. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihr wegen der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist Nachsicht zu gewähren.

Das Hauptzollamt (HZA) verwarf den Einspruch als unzulässig. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Klage.