I. Der Kläger hatte in den Jahren 1963, 1964 und 1966 ohne Erfolg an den Steuerbevollmächtigtenprüfungen teilgenommen. Mit Schreiben vom 9. Mai 1966 stellte er den Antrag, erneut zur Prüfung zugelassen zu werden. Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der Oberfinanzdirektion (OFD) lehnte am 19. Juli 1966 den Antrag ab.
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, daß § 26 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962 - DVStBerG - (BGBl I 1962, 537), der eine zweimalige, nicht aber öftere Wiederholung der Prüfung zulasse, weder gegen Art. 80 noch gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verstoße.
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