I. Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1964, ob der Postabsendevermerk des Kontenverwalters (Buchhalters) der Finanzkasse die Einspruchsfrist in Lauf setzte (§ 236 Abs. 1 AO, §
Mit Schreiben vom 4. Januar 1967, beim FA eingegangen am 6. Januar 1967, legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Das FA wies ihn mit Schreiben vom 11. Januar 1967 darauf hin, daß die Rechtsbehelfsfrist bereits am 2. Januar 1967 abgelaufen sei. Es setzte ihm für die Geltendmachung von Nachsichtsgründen eine Frist von zwei Wochen. Nachdem keine Äußerung des Steuerpflichtigen eingegangen war, verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1967 den Einspruch.
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