BFH vom 14.05.1970
IV R 73/69
Fundstellen:
BFHE 100, 3
BStBl II 1970, 772

BFH - 14.05.1970 (IV R 73/69) - DRsp Nr. 1997/10233

BFH, vom 14.05.1970 - Aktenzeichen IV R 73/69

DRsp Nr. 1997/10233

»"Absendestelle" im Sinne des § 17 Abs. 4 VwZG kann nach Maßgabe der bestehenden innerdienstlichen Vorschriften der Finanzverwaltung der Kontenverwalter (Buchhalter) der Finanzkasse sein.«

I. Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1964, ob der Postabsendevermerk des Kontenverwalters (Buchhalters) der Finanzkasse die Einspruchsfrist in Lauf setzte (§ 236 Abs. 1 AO, § 17 Abs. 4 VwZG). Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) war im Streitjahr in O. zusammen mit einem Sozius als Rechtsanwalt tätig. Aufforderungen des Finanzamts (FA), eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kam er nicht nach. Nachdem das FA H., das inzwischen Wohnsitz-FA geworden war, die Mitteilung über die vorläufige einheitliche Feststellung des Praxisgewinns für 1964 erhalten hatte, erließ es einen Einkommensteuerbescheid. Der Postabsendevermerk des FA (Kontenverwalters der Finanzkasse) trug das Datum vom 29. November 1966.

Mit Schreiben vom 4. Januar 1967, beim FA eingegangen am 6. Januar 1967, legte der Steuerpflichtige Einspruch ein. Das FA wies ihn mit Schreiben vom 11. Januar 1967 darauf hin, daß die Rechtsbehelfsfrist bereits am 2. Januar 1967 abgelaufen sei. Es setzte ihm für die Geltendmachung von Nachsichtsgründen eine Frist von zwei Wochen. Nachdem keine Äußerung des Steuerpflichtigen eingegangen war, verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1967 den Einspruch.