BFH vom 14.05.1974
VIII R 162/73
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art 28 Abs. 1, Art. 109 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 112, 567
BStBl II 1974, 582

BFH - 14.05.1974 (VIII R 162/73) - DRsp Nr. 1997/12075

BFH, vom 14.05.1974 - Aktenzeichen VIII R 162/73

DRsp Nr. 1997/12075

»Im Jahre 1971 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen darf die Rechtsprechung nicht wegen der Geldentwertung von der Besteuerung freistellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 14.05.1974 VIII R 95/72 ).«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art 28 Abs. 1, Art. 109 Abs. 2;

I. Streitig ist, ob im Jahre 1971 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen als Ausgleich für die Geldentwertung einkommensteuerfrei zu stellen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr neben ihren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuerten Versorgungsbezügen und Einkünften aus einer Angestelltenversicherungsrente Kapitalerträge in Höhe von 2.011 DM, die nicht der inländischen Kapitalertragsteuer unterlagen. Es handelt sich um Wertpapiererträge in Höhe von 535 DM, Sparzinsen in Höhe von 1.028 DM sowie Zinsen aus Postsparguthaben in Höhe von 448 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zog diese Kapitalerträge nach Abzug von 150 DM Werbungskosten zur Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 1.861 DM heran. Mit der hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Sprungklage beantragte die Klägerin diese Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung 1971 außer Ansatz zu lassen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.