BFH vom 14.05.1975
II R 65/69
Normen:
GrESWGGrESWG Niedersachsen § 3;
Fundstellen:
BFHE 116, 188
BStBl II 1975, 742

BFH - 14.05.1975 (II R 65/69) - DRsp Nr. 1997/12542

BFH, vom 14.05.1975 - Aktenzeichen II R 65/69

DRsp Nr. 1997/12542

»Mit den "Hofräumen" und "Hausgärten" i.S. des § 3 GrESWG/Niedersachsen sind auch die zur bebauten Fläche üblicherweise gehörenden Zubehörflächen von der Grunderwerbsteuer befreit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im engeren Sinne "Hofraum" oder "Hausgarten" sind.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG Niedersachsen § 3;

Der Kläger kaufte durch Vertrag vom 19. Mai 1967 ein 354 qm großes Flurstück des Grundbesitzes der Verkäuferin für 23.000 DM, sowie einen 1/22 Bruchteil an drei (insgesamt 1.103 qm großen) Wegeparzellen, für den die Vergütung im Kaufpreis enthalten war. Die drei Wegeparzellen gehören zu einem Privatweg, der den gekauften Bauplatz und die umliegenden Grundstücke mit der öffentlichen Straße verbindet. Der Kläger versicherte, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren gemäß den Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau bebauen zu wollen.