Der Kläger kaufte durch Vertrag vom 19. Mai 1967 ein 354 qm großes Flurstück des Grundbesitzes der Verkäuferin für 23.000 DM, sowie einen 1/22 Bruchteil an drei (insgesamt 1.103 qm großen) Wegeparzellen, für den die Vergütung im Kaufpreis enthalten war. Die drei Wegeparzellen gehören zu einem Privatweg, der den gekauften Bauplatz und die umliegenden Grundstücke mit der öffentlichen Straße verbindet. Der Kläger versicherte, das Grundstück innerhalb von fünf Jahren gemäß den Bestimmungen für den sozialen Wohnungsbau bebauen zu wollen.
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