I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem Jahr 1958 verwitwet. Für das Streitjahr 1971 wurde sie mit einem zu versteuernden Einkommen von 25.658 DM zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ermittelte die Einkommensteuerschuld gemäß § 32a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Splittingtarif, da der Klägerin für ihre aus der Ehe hervorgegangene Tochter ein Kinderfreibetrag zustand. In dem Einkommensteuerbescheid wurde die gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage zurückgefordert, weil der zu versteuernde Einkommensbetrag 24.000 DM überstieg.
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