BFH vom 14.05.1976
VI R 138/73
Normen:
3. VermBG (i.d.F. vom 27. Juni 1970 - BGBl I, 930) § 12 Abs. 1 Satz 1; EStG § 26b, § 32a Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 102
BStBl II 1976, 546

BFH - 14.05.1976 (VI R 138/73) - DRsp Nr. 1997/12918

BFH, vom 14.05.1976 - Aktenzeichen VI R 138/73

DRsp Nr. 1997/12918

»Eine verwitwete Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen 24.000 DM übersteigt, aber unter 48.000 DM liegt, erhält die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht, auch wenn ihre Einkommensteuer wegen der Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages wie bei zusammenveranlagten Eheleuten nach dem Splittingtarif zu ermitteln ist.«

Normenkette:

3. VermBG (i.d.F. vom 27. Juni 1970 - BGBl I, 930) § 12 Abs. 1 Satz 1; EStG § 26b, § 32a Abs. 3 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem Jahr 1958 verwitwet. Für das Streitjahr 1971 wurde sie mit einem zu versteuernden Einkommen von 25.658 DM zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ermittelte die Einkommensteuerschuld gemäß § 32a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Splittingtarif, da der Klägerin für ihre aus der Ehe hervorgegangene Tochter ein Kinderfreibetrag zustand. In dem Einkommensteuerbescheid wurde die gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage zurückgefordert, weil der zu versteuernde Einkommensbetrag 24.000 DM überstieg.