BFH vom 14.05.1976
VI R 196/73
Normen:
2. VermBG § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 106
BStBl II 1976, 583

BFH - 14.05.1976 (VI R 196/73) - DRsp Nr. 1997/12943

BFH, vom 14.05.1976 - Aktenzeichen VI R 196/73

DRsp Nr. 1997/12943

»Die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 14 Abs. 1 des 2. VermBG setzt voraus, daß der Unternehmer die vermögenswirksamen Leistungen allen Arbeitnehmern seines Betriebs angeboten hat. Ein Ausschluß einzelner Arbeitnehmer von dem Angebot ist auch dann nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt des Angebots das Arbeitsverhältnis gekündigt war.«

Normenkette:

2. VermBG § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Ingenieursbüros. Mit seiner Einkommensteuererklärung 1966 beantragte er, ihm für die seinen Arbeitnehmern gewährten vermögenswirksamen Leistungen von 1.560 DM eine Steuerermäßigung von 468 DM zu gewähren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte fest, daß der Kläger eine Arbeitnehmerin von dem Angebot der vermögenswirksamen Leistung im Dezember 1966 ausgeschlossen hatte und versagte deshalb die Steuervergünstigung. Der Kläger machte geltend, daß die ausgeschlossene Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Angebots das Arbeitsverhältnis am 15. Dezember 1966 zum Ablauf der Mutterschutzfrist am 15. März 1967 gekündigt hatte, und daß sie seit dem 19. November 1966 krank gewesen sei. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.