I. Der Kläger und und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Ingenieursbüros. Mit seiner Einkommensteuererklärung 1966 beantragte er, ihm für die seinen Arbeitnehmern gewährten vermögenswirksamen Leistungen von 1.560 DM eine Steuerermäßigung von 468 DM zu gewähren. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stellte fest, daß der Kläger eine Arbeitnehmerin von dem Angebot der vermögenswirksamen Leistung im Dezember 1966 ausgeschlossen hatte und versagte deshalb die Steuervergünstigung. Der Kläger machte geltend, daß die ausgeschlossene Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Angebots das Arbeitsverhältnis am 15. Dezember 1966 zum Ablauf der Mutterschutzfrist am 15. März 1967 gekündigt hatte, und daß sie seit dem 19. November 1966 krank gewesen sei. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
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