I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt neben dem Tabakwarengroßhandel die Aufstellung von Heißgetränkeautomaten in Gastwirtschaften, Industriebetrieben und Behörden. Er verlangte in den Jahren 1966 bis 1968 pro Becher Heißgetränk 0,30 DM.
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