BFH vom 14.05.1982
VI R 124/77
Normen:
EStG (1971) § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 542
BStBl II 1982, 469

BFH - 14.05.1982 (VI R 124/77) - DRsp Nr. 1997/15263

BFH, vom 14.05.1982 - Aktenzeichen VI R 124/77

DRsp Nr. 1997/15263

»Gutschriften beim Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund eines Gewinnbeteiligungs- und Vermögensbildungsmodells sind dem Arbeitnehmer dann noch nicht zugeflossen, wenn er über die gutgeschriebenen Beträge wirtschaftlich nicht verfügen kann.«

Normenkette:

EStG (1971) § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist neuerdings eine OHG, während sie bisher in der Rechtsform einer KG betrieben wurde. Sie hat für das Streitjahr 1972 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (BV) mit dem Ziel der Vermögensbildung ihrer Arbeitnehmer geschlossen. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob -soweit die Vermögensbildung durch Gutschriften erfolgte- bereits mit der Gutschrift ein lohnsteuerpflichtiger Zufluß anzunehmen ist.

Die BV enthält vor allem Regelungen über "Gewinnbeteiligung" und "Vermögensbildung". Im einzelnen ist folgendes bestimmt:

"§ 1 ..........

(1) ... die Mitarbeiter haben einen rechtlichen Anspruch auf die in dieser Vereinbarung zugesagten Leistungen. .............. § 3 (1) Die Ausgangsgröße zur Errechnung des verteilungsfähigen Gewinns ist der Jahresgewinn laut Handelsbilanz.