BFH vom 14.05.1982
VI R 136/80
Normen:
EStG (1975) § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 213
BStBl II 1982, 776

BFH - 14.05.1982 (VI R 136/80) - DRsp Nr. 1997/15400

BFH, vom 14.05.1982 - Aktenzeichen VI R 136/80

DRsp Nr. 1997/15400

»Unterhaltsbeträge, die einheitlich an mehrere Unterhaltsberechtigte geleistet wurden, sind im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG stets nach Kopfteilen aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 33a Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als türkischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig. Seine Ehefrau lebt mit den drei Kindern, geboren in den Jahren 1963, 1966 und 1968, in der Türkei. Dort wohnt auch die Mutter des Klägers.

Der Kläger machte im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1975 u.a. Unterhaltsaufwendungen für die Ehefrau und die Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Er legte Überweisungsbelege in Höhe von 5.620 DM und eine vom Gemeindevorsteher ausgestellte Bescheinigung über die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Mutter vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die Unterhaltsaufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es führte zu diesem Punkte u.a. aus: