I. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens waren die Gewerbesteuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume 1957 bis 1964. Durch Urteil I R 137/69 vom 26. Mai 1971 (nicht veröffentlicht) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf, soweit es den Gewerbesteuermeßbetrag 1957 betraf und verwies die Sache insoweit an das FG zurück. Im übrigen wies er die Revision ab. Der BFH übertrug dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens (§ 143 Abs. 2 FGO).
Im zweiten Rechtsgang setzte das Finanzamt (FA) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1957 herab. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache für erledigt.
Das FG entschied über die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Revision nur hinsichtlich der Gewerbesteuermeßbetragssache 1957, da im übrigen - Streitjahr 1958 bis 1964 - seiner Ansicht nach die Sache nicht an das FG zurückzuverweisen worden sei (Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf VIII 490-491/66 E vom 26. April 1967, Entscheidungen der Finanzgerichte 1967 S. 627).
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