I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren an der im April 1960 gegründeten A-OHG und an der B-OHG die Kaufleute X und Y seit April 1960 bis Januar 1964 zu je 50 v.H. beteiligt. Anstelle des Anfang Januar 1964 aus beiden Gesellschaften ausgeschiedenen X wurde die Z-AG (AG) mit einer Beteiligung von 76 v.H. Gesellschafterin.
Die A-OHG übertrug durch mündlichen Gesellschafterbeschluß vom 7. Januar 1964 ihr ganzes Vermögen, zu dem auch ein Grundstück gehörte, ohne Liquidation auf die B-OHG (Klägerin, Revisionsklägerin), die seit 1967 unter der Firma C-OHG im Handelsregister eingetragen ist. Die A-OHG wurde - als am 30. April 1964 erloschen - am 19. Juni 1964 im Handelsregister gelöscht.
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