BFH vom 14.06.1973
II R 37/72
Fundstellen:
BFHE 110, 142
BStBl II 1973, 802

BFH - 14.06.1973 (II R 37/72) - DRsp Nr. 1997/11696

BFH, vom 14.06.1973 - Aktenzeichen II R 37/72

DRsp Nr. 1997/11696

»Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GrEStG kommt auch in Betracht, wenn die Gesamthand noch keine fünf Jahre bestanden hat, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Beteiligungsverhältnisse seit dem Erwerb des Grundstücks durch die veräußernde Gesamthand unverändert geblieben sind.«

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren an der im April 1960 gegründeten A-OHG und an der B-OHG die Kaufleute X und Y seit April 1960 bis Januar 1964 zu je 50 v.H. beteiligt. Anstelle des Anfang Januar 1964 aus beiden Gesellschaften ausgeschiedenen X wurde die Z-AG (AG) mit einer Beteiligung von 76 v.H. Gesellschafterin.

Die A-OHG übertrug durch mündlichen Gesellschafterbeschluß vom 7. Januar 1964 ihr ganzes Vermögen, zu dem auch ein Grundstück gehörte, ohne Liquidation auf die B-OHG (Klägerin, Revisionsklägerin), die seit 1967 unter der Firma C-OHG im Handelsregister eingetragen ist. Die A-OHG wurde - als am 30. April 1964 erloschen - am 19. Juni 1964 im Handelsregister gelöscht.