BFH vom 14.06.1978
II B 10/78
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 125, 148
BStBl II 1978, 1104

BFH - 14.06.1978 (II B 10/78) - DRsp Nr. 1997/13910

BFH, vom 14.06.1978 - Aktenzeichen II B 10/78

DRsp Nr. 1997/13910

»Die Vertretung einer Behörde gem. Art. 1 Nr. 1 S. 3 BFG-EntlastG erfordert, daß der zum Richteramt befähigte Beamte oder Angestellte den an den BFH gerichteten Schriftsatz unterzeichnet. Es genügt nicht, daß er den - bei der Behörde verbleibenden - Entwurf des Schriftsatzes abzeichnet und die Reinschrift von einem nicht zum Richteramt befähigten Beamten unterschrieben wird. Dies gilt auch dann, wenn auf der Reinschrift vermerkt ist, daß der Entwurf von einem zum Richteramt befähigten Beamten abgezeichnet wurde.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 3;

Das Finanzamt (FA) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), welches bei einem Streitwert von 1.184 DM die Revision nicht zugelassen hatte, Beschwerde eingelegt und die Zulassung der Revision begehrt. Der Beschwerdeschriftsatz ist "im Auftrag" unterschrieben mit dem maschinengeschriebenen Zusatz "Im Entwurf gezeichnet: In Vertretung: M.". In einem späteren Schriftsatz vom 6. März 1978 hat das FA mitgeteilt, der Entwurf der Beschwerdeschrift sei von einem Regierungsdirektor, dem ständigen Vertreter des Vorstehers des FA, unterschrieben. Die Reinschrift habe ein Steueroberamtsrat unterzeichnet, weil damals kein Beamter im Sinne des Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) beim FA anwesend gewesen sei.