I. Im Klageverfahren war streitig, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Sonderabschreibung nach §
Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 1984 mit Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellte Urteil wurde mittels eines Telegramms Revision eingelegt, das erst einen Tag nach Ablauf der Revisionsfrist, nämlich am 20. März 1984, beim Finanzgericht (FG) einging. Das Telegramm enthält die Anschrift des Niedersächsischen FG und hat folgenden Wortlaut:
"Im Namen des Herrn W... S... in ... lege ich gegen das Urteil vom 25. Januar 1984 roem .... Revision ein. Begründung folgt an den BFH. Steuerberater"
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