BFH vom 14.07.1976
I R 239/73
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 447
BStBl II 1976, 731

BFH - 14.07.1976 (I R 239/73) - DRsp Nr. 1997/13023

BFH, vom 14.07.1976 - Aktenzeichen I R 239/73

DRsp Nr. 1997/13023

»1. Verzichtet ein Versicherungsverein a.G. - ohne die Möglichkeit eines späteren Ausgleichs - auf eine hinreichende Deckung seines versicherungstechnischen Aufwands durch Beiträge seiner Mitglieder, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 2. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist bei dem Versicherungsverein in dem Jahr steuerlich zu erfassen, für das die für die Aufstellung der Bilanz zuständigen Organe des Vereins beschließen, zur Abdeckung eines versicherungstechnischen Verlustes die Mittel aus dem nichtversicherungstechnischen Bereich einzusetzen.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;