BFH vom 14.07.1976
I R 86/74
Normen:
DBA-Frankreich (i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969) Art. 20 Abs. 1; DBA-Indien Art. XVI Abs. 3a; DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1a; EStG § 3 Nr. 41 ; KStG § 19 Abs. 3 ; StAnpG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 521
BStBl II 1977, 97

BFH - 14.07.1976 (I R 86/74) - DRsp Nr. 1997/13123

BFH, vom 14.07.1976 - Aktenzeichen I R 86/74

DRsp Nr. 1997/13123

»Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 15 v.H., auch soweit sie aus Erträgen aus Beteiligungen herrühren, die nach einem DBA mit Progressionsvorbehalt steuerfrei sind.«

Normenkette:

DBA-Frankreich (i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969) Art. 20 Abs. 1; DBA-Indien Art. XVI Abs. 3a; DBA-Spanien Art. 23 Abs. 1a; EStG § 3 Nr. 41 ; KStG § 19 Abs. 3 ; StAnpG § 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG mit Sitz im Inland, bezog im Streitjahr 1969 von ihren Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich, Indien und Spanien Dividenden. Diese sind nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), die die Bundesrepublik Deutschland mit den genannten Staaten geschlossen hat, steuerfrei (Schachtelprivileg über die Grenze). Bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer der Klägerin für das Streitjahr teilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen der Klägerin in die nach den DBA steuerfreien Einkommensteile und in die nichtsteuerfreien Einkommensteile nach folgender Methode auf (angenommene Zahlen):

Gewinn der Gesellschaft 100.000 DM

davon entfallen auf das Inland 80.000 DM

auf ausländische Einkünfte 20.000 DM

Ausschüttungsbetrag 40.000 DM.

Anteil der ausländischen Einkünfte 1/5

berücksichtigungsfähige Ausschüttungen