I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG mit Sitz im Inland, bezog im Streitjahr 1969 von ihren Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich, Indien und Spanien Dividenden. Diese sind nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), die die Bundesrepublik Deutschland mit den genannten Staaten geschlossen hat, steuerfrei (Schachtelprivileg über die Grenze). Bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer der Klägerin für das Streitjahr teilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen der Klägerin in die nach den DBA steuerfreien Einkommensteile und in die nichtsteuerfreien Einkommensteile nach folgender Methode auf (angenommene Zahlen):
Gewinn der Gesellschaft 100.000 DM
davon entfallen auf das Inland 80.000 DM
auf ausländische Einkünfte 20.000 DM
Ausschüttungsbetrag 40.000 DM.
Anteil der ausländischen Einkünfte 1/5
berücksichtigungsfähige Ausschüttungen
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