I. Die Klägerin hat nur eine Gesellschafterin (im folgenden: Muttergesellschaft). Im Werk der Klägerin ereignete sich eine Explosion, durch die ein Teil des Werkes so schwer beschädigt wurde, daß die Herstellung der einschlägigen Erzeugnisse erst nach ca zehn Monaten wieder anlaufen konnte. Es entstanden erhebliche Sachschäden und Folgeschäden. Die Sachschäden sind nach dem Vortrag der Klägerin zum Teil von Versicherungsgesellschaften gedeckt worden; die sonstigen Schäden übernahm die Muttergesellschaft.
Eine Verlustübernahme bzw einen Forderungsverzicht durch die Muttergesellschaft hat das Finanzamt - FA - (Beklagter) mit dem ermäßigten Steuersatz der Gesellschaftsteuer unterworfen.
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