BFH vom 14.07.1976
II R 121/71
Normen:
AO § 131 ; KVStGKVStG (1959) § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 120, 403
BStBl II 1977, 84

BFH - 14.07.1976 (II R 121/71) - DRsp Nr. 1997/13115

BFH, vom 14.07.1976 - Aktenzeichen II R 121/71

DRsp Nr. 1997/13115

»Die Erhebung von Gesellschaftsteuer (ermäßigter Steuersatz) für Leistungen eines Gesellschafters zur Deckung von Verlusten, die bei der Gesellschaft durch ein Explosionsunglück entstanden sind, ist nicht sachlich unbillig.«

Normenkette:

AO § 131 ; KVStGKVStG (1959) § 9 Abs. 2;

I. Die Klägerin hat nur eine Gesellschafterin (im folgenden: Muttergesellschaft). Im Werk der Klägerin ereignete sich eine Explosion, durch die ein Teil des Werkes so schwer beschädigt wurde, daß die Herstellung der einschlägigen Erzeugnisse erst nach ca zehn Monaten wieder anlaufen konnte. Es entstanden erhebliche Sachschäden und Folgeschäden. Die Sachschäden sind nach dem Vortrag der Klägerin zum Teil von Versicherungsgesellschaften gedeckt worden; die sonstigen Schäden übernahm die Muttergesellschaft.

Eine Verlustübernahme bzw einen Forderungsverzicht durch die Muttergesellschaft hat das Finanzamt - FA - (Beklagter) mit dem ermäßigten Steuersatz der Gesellschaftsteuer unterworfen.