BFH vom 14.07.1976
II R 79/74
Normen:
BGB § 707 ; HGB § 120 Abs. 2, § 122, § 167 Abs. 2, 3, § 169 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 119, 511
BStBl II 1976, 715

BFH - 14.07.1976 (II R 79/74) - DRsp Nr. 1997/13017

BFH, vom 14.07.1976 - Aktenzeichen II R 79/74

DRsp Nr. 1997/13017

»1. Der Kommanditist hat nach Leistung der Kommanditeinlage einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinnanteils, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Die Gutschrift des Gewinnanteils führt folglich nicht zur Erhöhung seines Kapitalanteils, sondern zum Ausweis eines Auszahlungsanspruches, der vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht mit späteren Verlusten zu verrechnen ist. 2. Die Verbuchung eines späteren Verlustanteils auf dem Konto, auf dem ein Gewinnauszahlungsanspruch ausgewiesen worden ist, ist für sich allein kein Indiz dafür, daß der Kommanditist kraft Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung bezogener Gewinne wegen späterer Verluste verpflichtet ist und daß die Verbuchung des Verlustanteils diese Rückzahlung bewirkt hat. 3. Der freiwillige Verzicht des Kommanditisten auf einen Gewinnauszahlungsanspruch wegen späterer Verluste unterlag vor dem 01.01.1972 nicht der Gesellschaftsteuer.«

Normenkette:

BGB § 707 ; HGB § 120 Abs. 2, § 122, § 167 Abs. 2, 3, § 169 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Nr. 2;

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG. An der Kommanditgesellschaft sind außerdem noch zwei Kommanditisten beteiligt, die ihre Einlagen voll eingezahlt haben.