BFH vom 14.08.1973
VII B 53/73
Fundstellen:
BFHE 110, 12
BStBl II 1973, 761

BFH - 14.08.1973 (VII B 53/73) - DRsp Nr. 1997/11671

BFH, vom 14.08.1973 - Aktenzeichen VII B 53/73

DRsp Nr. 1997/11671

»Gegen den Beschluß, durch den das Finanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt, ist die Beschwerde gegeben; eine für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer liegt jedoch nur dann vor, wenn der Vorlagebeschluß selbst schon einen rechtlichen Nachteil herbeiführt.«

In dem Rechtsstreit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel - EVSt Getr -) wegen Abschöpfung setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 21. März 1973 die Entscheidung über die Klage aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) zwei Fragen zur Auslegung der Art. 8 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 19/62 - VO (EWG) 19/62 - zur Vorabentscheidung vor.