In dem Rechtsstreit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel - EVSt Getr -) wegen Abschöpfung setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 21. März 1973 die Entscheidung über die Klage aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) zwei Fragen zur Auslegung der Art.
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