I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang. Im I. Rechtsgang hatte der erkennende Senat das Urteil des Finanzgerichts (FG) durch - nicht veröffentlichte - Entscheidung vom 15. März 1972 I R 246/71 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
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