BFH vom 14.08.1974
I R 35/74
Normen:
KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 113, 298
BStBl II 1974, 774

BFH - 14.08.1974 (I R 35/74) - DRsp Nr. 1997/12186

BFH, vom 14.08.1974 - Aktenzeichen I R 35/74

DRsp Nr. 1997/12186

»Ist für die Berechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz vereinbart, so bedarf es der Auslegung im Einzelfall, ob damit die Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft vor oder nach Abzug der Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer gemeint ist. Dabei kommt der ständigen Übung der Vertragsparteien eine entscheidende Bedeutung zu.«

Normenkette:

KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde von den Gesellschaftern einer OHG gegründet. Diese OHG beteiligte sich ab 1. Oktober 1959 an der Klägerin als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 180.000 DM. Die vereinbarte Gewinnbeteiligung der OHG in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin beträgt 3/4 des Jahresgewinns der Klägerin, für dessen Ermittlung die Steuerbilanz maßgebend ist.