I. Die Sache befindet sich im dritten Rechtsgang.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde von den Gesellschaftern einer OHG gegründet. Diese OHG beteiligte sich ab 1. Oktober 1959 an der Klägerin als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 180.000 DM. Die vereinbarte Gewinnbeteiligung der OHG in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin beträgt 3/4 des Jahresgewinns der Klägerin, für dessen Ermittlung die Steuerbilanz maßgebend ist.
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