I. Der Kläger kaufte am 11. Oktober 1965 ein in Baden-Württemberg gelegenes Grundstück. Er beantragte, den Erwerb von der Besteuerung auszunehmen, weil es sich um einen Ersterwerb innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung des Wohngebäudes handele. Das Haus sei zwar bereits gegen Ende 1959 bezogen worden, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fertiggestellt gewesen.
Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid, der hinsichtlich der Steuerberechnung, soweit sie das Zubehör betraf, vorläufig war.
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