BFH vom 14.08.1974
II R 12/68
Normen:
II. GrEStWGGrEStWG (vom 20.7.1962 Baden-Württemberg) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 10, 11;
Fundstellen:
BFHE 113, 479
BStBl II 1975, 67

BFH - 14.08.1974 (II R 12/68) - DRsp Nr. 1997/12231

BFH, vom 14.08.1974 - Aktenzeichen II R 12/68

DRsp Nr. 1997/12231

»"Fertigstellung" im Sinn der Begünstigungsvorschrift des § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau (II. GrEStWG) vom 20.07.1962 (GVBl Baden-Württemberg 1962, 74, BStBl II 1963, 20) bedeutet nicht, daß ein Zustand der Bebauung erreicht sein muß, bei dem an dem Gebäude und den Anlagen, die mit seiner Nutzung zusammenhängen, entsprechend der Planung keinerlei Arbeiten mehr zu verrichten sind. Entscheidend ist, ob ein Bebauungszustand erreicht wurde, der die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken zuläßt.«

Normenkette:

II. GrEStWGGrEStWG (vom 20.7.1962 Baden-Württemberg) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 10, 11;

I. Der Kläger kaufte am 11. Oktober 1965 ein in Baden-Württemberg gelegenes Grundstück. Er beantragte, den Erwerb von der Besteuerung auszunehmen, weil es sich um einen Ersterwerb innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung des Wohngebäudes handele. Das Haus sei zwar bereits gegen Ende 1959 bezogen worden, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fertiggestellt gewesen.

Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid, der hinsichtlich der Steuerberechnung, soweit sie das Zubehör betraf, vorläufig war.