BFH vom 14.08.1974
II R 73/68
Normen:
AO § 94, § 222, § 144 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 573
BStBl II 1975, 219

BFH - 14.08.1974 (II R 73/68) - DRsp Nr. 1997/12322

BFH, vom 14.08.1974 - Aktenzeichen II R 73/68

DRsp Nr. 1997/12322

»Die Nachsteuer aus § 9 Abs. 2 GrEStG ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG; sie ist aber formell ein neuer Steuerfall und damit eine andere Steuer im Sinne der Verfahrensvorschriften.«

Normenkette:

AO § 94, § 222, § 144 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1, 2 ;

I. Die Klägerin gab als Grundpfandgläubigerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren über das im Saarland belegene Grundstück im Termin vom 14. April 1966 das Meistgebot ab und erhielt am 21. April 1966 den Zuschlag. Bestehen blieb eine erste Hypothek über 70.000 DM; zu zahlen war der Betrag von 14.000 DM.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) setzte Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG fest. Die Klägerin wandte ein, sie habe das Grundstück zur Rettung eigener Grundpfandrechte erworben und Grunderwerbsteuer sei nicht zu erheben. Am 2. Dezember 1966 verkaufte die Klägerin das Grundstück weiter. Das FA meinte, die Grunderwerbsteuer müsse gemäß § 9 Abs. 2 GrEStG nacherhoben werden, weil der Kaufpreis die Gegenleistung beim Erwerb in der Zwangsversteigerung übersteige. Demgegenüber trug die Klägerin vor, sie habe für den Erwerb mehr aufgewendet, als sie später erlöst habe.