BFH vom 14.08.1975
IV R 150/71
Normen:
AO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 ; VwZG § 17 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 201
BStBl II 1976, 201

BFH - 14.08.1975 (IV R 150/71) - DRsp Nr. 1997/12729

BFH, vom 14.08.1975 - Aktenzeichen IV R 150/71

DRsp Nr. 1997/12729

»1. Das FA braucht den vollen Beweis dafür, daß ein gemäß § 17 Abs. 1 VwZG durch einfachen Brief zugestellter Bescheid innerhalb von drei Tagen zugegangen ist, nur dann zu führen, wenn der Steuerpflichtige den Zugang in substantiierter Weise bestreitet. 2. Ein in einem einfachen Brief enthaltener Bescheid ist dem Adressaten zugegangen, wenn er in einen für den Adressaten bestimmten Briefkasten eingeworfen wird. Wird die Briefsendung in ein Postfach des Adressaten eingelegt, so ist sie ihm zugegangen, wenn und sobald nach dem gewöhnlichen Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit einer Leerung des Postfachs zu rechnen ist. 3. Werden in einem Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung die am Gewinn beteiligten Personen nicht vollständig benannt, so steht dies der Wirksamkeit des Bescheids jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Unvollständigkeit als "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 92 Abs. 2 AO anzusehen ist.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 ; VwZG § 17 Abs. 1, 2 ;

I. Der Rechtsstreit geht um die Zulässigkeit von Einsprüchen.