BFH vom 14.08.1975
IV R 30/71
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 44
BStBl II 1976, 88

BFH - 14.08.1975 (IV R 30/71) - DRsp Nr. 1997/12672

BFH, vom 14.08.1975 - Aktenzeichen IV R 30/71

DRsp Nr. 1997/12672

»1. Die den Kommanditisten einer KG gehörigen Geschäftsanteile an einer GmbH, die ihr Unternehmen an die KG verpachtet hat und die ebenfalls Kommanditistin der KG ist, sind einkommensteuerrechtlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten. 2. Zu den steuerrechtlichen Wirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung und zur bilanzrechtlichen Beurteilung einer Steuerklausel bei einem Pachtverhältnis zwischen einer GmbH und einer KG, an der die GmbH als Kommanditistin beteiligt ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Streitig ist im Revisionsverfahren, das die einheitlichen Gewinnfeststellungen 1957 bis 1959 zum Gegenstand hat, nur noch,

a) ob zum steuerrechtlichen Betriebsvermögen einer KG auch die den Kommanditisten gehörenden Geschäftsanteile an einer GmbH zu rechnen sind, die ihr Unternehmen an die KG verpachtet hat und die ebenfalls Kommanditistin der KG ist, und ob demgemäß verdeckte Gewinnausschüttungen dieser GmbH an ihre an der KG als Kommanditisten beteiligten Gesellschafter die Gewinne der KG und die Gewinnanteile der Kommanditisten erhöhen und