BFH vom 14.08.1981
VI R 115/78
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ; LStR (1972) Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 lit. c;
Fundstellen:
BFHE 134, 139
BStBl II 1982, 24

BFH - 14.08.1981 (VI R 115/78) - DRsp Nr. 1997/15065

BFH, vom 14.08.1981 - Aktenzeichen VI R 115/78

DRsp Nr. 1997/15065

»Die Anweisung in Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. c LStR 1972, nach der die Mehraufwendungen bei einem Dienstgang in der Regel ohne Einzelnachweis bis zur Höhe von 3 DM anerkannt werden können, wenn der Dienstgang länger als fünf Stunden dauert, ist eine der Lebenserfahrung entsprechende Schätzung (§ 217 AO, § 162 AO 1977), die von den Steuergerichten zu beachten ist, wenn sie nicht im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ; LStR (1972) Abschn. 21 Abs. 5 Nr. 3 lit. c;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1974 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) als Lohnsteuer-Außenprüfer tätig. Er wurde an insgesamt 171 Tagen im Außendienst mit einer jeweils über fünfstündigen Dauer eingesetzt. Er erhielt als Lohnsteuer-Außenprüfer nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 17. Juli 1961 - I/B 6-P 1700-81/61 - (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1961 S. 722 -MinBlFin 1961, 722-) in der Fassung des Erlasses vom 29. Juni 1964 (MinBlFin 1964, 531) eine monatliche Pauschvergütung von 58 DM.