BFH vom 14.09.1978
IV R 49/74
Normen:
AO § 215 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 262
BStBl II 1979, 159

BFH - 14.09.1978 (IV R 49/74) - DRsp Nr. 1997/13990

BFH, vom 14.09.1978 - Aktenzeichen IV R 49/74

DRsp Nr. 1997/13990

»Eine einheitliche Gewinnfeststellung ist grundsätzlich für das ganze Wirtschaftsjahr durchzuführen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Gesellschafter aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahres ausscheidet; eine lediglich den Zeitraum bis zum Ausscheiden des Gesellschafters umfassende Gewinnfeststellung findet in der Regel nicht statt.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KG für die Zeit vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine auf diesen Teil des Jahres beschränkte Feststellung des Gewinns der KG vorzunehmen ist.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1. und 2. waren Gesellschafter einer KG, die ein gewerbliches Unternehmen betrieb. An der KG waren bis zum 3. September 1965 der Kläger zu 1. als persönlich haftender Gesellschafter, der Kläger zu 2., die Beteiligte zu 1. sowie C. als Kommanditisten beteiligt. C. starb am 3. September 1965. Er wurde von seiner Witwe, der Klägerin zu 3., und seinem Sohn D., dem Beteiligten zu 2., beerbt. Die KG wurde ohne die Erben des C. fortgesetzt.