I. Streitig ist, ob bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KG für die Zeit vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine auf diesen Teil des Jahres beschränkte Feststellung des Gewinns der KG vorzunehmen ist.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1. und 2. waren Gesellschafter einer KG, die ein gewerbliches Unternehmen betrieb. An der KG waren bis zum 3. September 1965 der Kläger zu 1. als persönlich haftender Gesellschafter, der Kläger zu 2., die Beteiligte zu 1. sowie C. als Kommanditisten beteiligt. C. starb am 3. September 1965. Er wurde von seiner Witwe, der Klägerin zu 3., und seinem Sohn D., dem Beteiligten zu 2., beerbt. Die KG wurde ohne die Erben des C. fortgesetzt.
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