BFH vom 14.09.1978
IV R 89/74
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 130
BStBl II 1979, 121

BFH - 14.09.1978 (IV R 89/74) - DRsp Nr. 1997/13972

BFH, vom 14.09.1978 - Aktenzeichen IV R 89/74

DRsp Nr. 1997/13972

»1. Zur Dauer der aufgrund einer Betriebsprüfung eingetretenen Ablaufhemmung der Verjährung nach § 146a Abs. 3 AO i.d.F. des AOÄG vom 15.09.1965. 2. Ein Steueranspruch ist im allgemeinen nicht schon allein deshalb verwirkt, weil der Steuerpflichtige sich wegen des Verhaltens des FA darauf einrichten durfte, daß der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Zur Verwirkung muß in der Regel hinzukommen, daß der Steuerpflichtige sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auch tatsächlich eingerichtet hat und die von ihm deshalb getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen oder Vorkehrungen zur Folge haben, daß für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar ist.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) am Erlaß von Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1963 und 1964 wegen Verjährung oder Verwirkung gehindert war.